Hockeyclub Schwarz-Weiss Bremen
Hockeyclub Schwarz-Weiss Bremen

Satzung

 

Satzung des Hockeyclub Schwarz-Weiß Bremen e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen „Hockeyclub Schwarz-Weiß Bremen e.V.“. Er wurde am 10. Oktober 1968 in Bremen gegründet.

 

(2)  Der Sitz des Vereins ist Bremen.

 

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit 

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2)  Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Hockeysports sowie die Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit im Rahmen seiner Gemeinschaft. Der Verein lehnt die Verknüpfung sportlichen Wettkamps mit materiellen Interesse seiner Mitglieder ab. Es besteht keine politische oder wirtschaftliche Zielsetzung.

 

(3)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

 

(2)  Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

(2)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

(3)  Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren    Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

-      die Mitgliederversammlung und

-      der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

(2)  Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

(3)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich oder per elektronischer Post  unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

 

(4)  Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

 

(5)  Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

(6)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(7)  Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

 

(8)  Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist wählbar.

 

(9)  Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

(10) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

(1)  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

-      dem/der Vorsitzenden,

-      dem Kassenwart / der Kassenwartin,

-      dem Sportwart / der Sportwartin und

-      dem Jugendwart / der Jugenwartin.

 

(2)  Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

 

(3)  Entscheidungen innerhalb des Vorstands bedürfen der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

 

(4)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

 

(5)  Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins den Bremer Hockey-Verband e.V. - hilfsweise an den Landessportbund Bremen e.V. -, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

 

Bremen, den 29. April 2010

 

 

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